RS Vwgh 2005/1/19 2001/13/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2005
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
LAO Wr 1962 §104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0174 E 27. September 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130133.X03

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten