Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0174 E 27. September 2000 RS 2Stammrechtssatz
Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130133.X03Im RIS seit
04.03.2005