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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/14/0094 E 29. November 1994 RS 5 (hier Wr LAO anzuwenden)Stammrechtssatz
Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (Hinweis: E 5.11.1981, 2974/80; E 29.4.1992, 88/17/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130133.X01Im RIS seit
04.03.2005