Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 Wr LAO ist nur, dass die Abgaben beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Das Ergebnis eines Konkursverfahrens muss somit keineswegs abgewartet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130168.X04Im RIS seit
01.03.2005