RS Vwgh 2005/1/19 2001/13/0124

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Gründen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, sind die im Beschwerdefall an die Alleingesellschafter-Geschäftsführerin der abgabepflichtigen GmbH gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Gesellschafterin in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Merkmal sachbezogen kein Zweifel besteht. Daran ändert auch das Vorbringen der GmbH nichts, dass die Geschäftsführerin lediglich etwa zweimal je Woche im Betrieb der Gesellschaft anwesend gewesen sei und dort über kein eigenes Büro verfügt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130124.X01

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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