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E3L E09202000Norm
31990L0435 Mutter/Tochter-RL;Beachte
Besprechung in:SWI 6/2006, S 273-285; ÖStZ 1-2/2006, 14-16; Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283;Rechtssatz
Das in § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 und § 10 Abs. 2 Z. 1 Satz 1 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993 statuierte Tatbestandselement der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft war nach der für alle österreichischen Gesetze geltenden Regel des § 6 ABGB (Hinweis E 25.9.1984, 83/14/0215, 0222; E 22.3.1993, 91/13/0060; E 9.11.1994, 94/13/0184, VwSlg 6940 F/1994) mit dem Blick auf die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Absicht auszulegen. Dass die Herbeiführung einer gänzlichen Ertragsteuerbefreiung von Unternehmensgewinnen dem gesetzgeberischen Willen zu keiner Zeit entsprach, kann nicht zweifelhaft sein. Eine das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis einer solchen - auch sachlich durch nichts zu rechtfertigenden - gänzlichen Ertragsteuerbefreiung von Unternehmensgewinnen vermeidende Auslegung des Tatbestandselementes der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft im Verhältnis zu einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprach der gebotenen Auslegung der Gesetzesvorschrift in Orientierung an ihrem Regelungszweck. Aufnahme in den Gesetzestext fand das Merkmal entsprechender Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zwar erst durch die Novelle BGBl. Nr. 681/1994 für den Zeitpunkt ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der damit auch bewirkten Geltung der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990, während eine im Zuge der Gesetzwerdung der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 auch schon in Überlegung gestandene Normierung einer entsprechenden Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Steuerbefreiung von Erträgen aus internationaler Schachtelbeteiligung mit der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 letztlich noch nicht formuliert worden war. Diese Umstände standen einer in Orientierung an der klar dokumentierten gesetzgeberischen Absicht vorgenommenen Auslegung des Vergleichbarkeitsbegriffes in den körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften, zumal bei völligem Fehlen einer ausländischen Besteuerung, aber nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000130176.X03Im RIS seit
01.03.2005Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013