RS Vwgh 2005/1/19 2004/13/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §93 Abs2;
GmbHG §96;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/13/0165 B 19. Jänner 2005 2004/13/0166 B 19. Jänner 2005 2004/13/0167 B 19. Jänner 2005

Rechtssatz

Mit der Eintragung der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft (hier X-GmbH) unter. Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft (hier P-GmbH). Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist an eine nicht mehr existente Person (die X-GmbH), nicht jedoch an die Beschwerdeführerin (die P-GmbH) gerichtet und vermochte daher der Beschwerdeführerin gegenüber keine Rechtswirkung zu entfalten (Hinweis E 9. September 2004, 2001/15/0073).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004130164.X02

Im RIS seit

15.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten