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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/13/0165 B 19. Jänner 2005 2004/13/0166 B 19. Jänner 2005 2004/13/0167 B 19. Jänner 2005Rechtssatz
Mit der Eintragung der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft (hier X-GmbH) unter. Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft (hier P-GmbH). Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist an eine nicht mehr existente Person (die X-GmbH), nicht jedoch an die Beschwerdeführerin (die P-GmbH) gerichtet und vermochte daher der Beschwerdeführerin gegenüber keine Rechtswirkung zu entfalten (Hinweis E 9. September 2004, 2001/15/0073).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004130164.X02Im RIS seit
15.04.2005