Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165Rechtssatz
Unter verdeckten (Gewinn)Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1966 (die Bestimmung entspricht § 8 Abs. 2 KStG 1988) sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten (Gewinn)Ausschüttung ist jedenfalls auch das Vorliegen einer Einkommensminderung der Körperschaft. Verdeckte (Gewinn)Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder liegen überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (das Fehlen von) Einnahmen vor (Hinweis E 29. Jänner 2003, 98/13/0055; E 30. Mai 2001, 99/13/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X04Im RIS seit
28.02.2005