RS Vwgh 2005/1/19 2000/13/0162

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165

Rechtssatz

Unter verdeckten (Gewinn)Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1966 (die Bestimmung entspricht § 8 Abs. 2 KStG 1988) sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten (Gewinn)Ausschüttung ist jedenfalls auch das Vorliegen einer Einkommensminderung der Körperschaft. Verdeckte (Gewinn)Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder liegen überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (das Fehlen von) Einnahmen vor (Hinweis E 29. Jänner 2003, 98/13/0055; E 30. Mai 2001, 99/13/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X04

Im RIS seit

28.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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