RS Vwgh 2005/1/19 2000/13/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §16 Abs1;
UStG 1972 §16 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165

Rechtssatz

Nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UStG 1972 kann der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung nachträglich uneinbringlich geworden ist. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen nachträglich eingetretener Uneinbringlichkeit ist damit, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich stattgefunden hat. Wurde eine Leistung (hier: Vermietung von Müllcontainern) nicht ausgeführt und wurde dennoch darüber Rechnung gelegt, wird die Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 geschuldet, ohne dass (im Anwendungsbereich des UStG 1972) in Missbrauchsfällen eine Berichtigung der Rechnung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 UStG 1972 vorgenommen werden kann (Hinweis: Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Tz. 226c zu § 11 UStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X06

Im RIS seit

28.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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