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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
Besprechung in:Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283; SWI 6/2006, S 273-285;Rechtssatz
Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 22 BAO können die Formulierungen zur Tatbestandsumschreibung der in den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 und des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993 vorgesehenen Steuerbefreiung schon deswegen nicht bewirken, weil es beim Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 22 BAO um etwas anderes als den "Missbrauch" geht, der mit der Tatbestandsbeschreibung des § 7 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 zu bekämpfen versucht worden war. § 22 BAO sanktioniert einen der wirtschaftlichen Realität nicht angemessenen Einsatz zivilrechtlicher Gestaltungsmittel allein zum Zweck der Abgabenvermeidung. Mit einer Regelung, die den Anwendungsbereich einer Steuerbefreiung so zu formulieren versuchte, dass diese Steuerbefreiung nicht der gesetzgeberischen Absicht zuwider erlangt werden konnte, hat die Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO (ungeachtet der Gleichartigkeit der Ergebnisse ihrer Anwendung) nichts gemein, weshalb sie durch eine solche auch nicht in ihrer Anwendbarkeit verdrängt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000130176.X02Im RIS seit
01.03.2005Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013