RS Vwgh 2005/1/19 2000/13/0176

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
KStG 1988 §10 Abs2 idF 1993/694;
KStG 1988 §7 Abs4 idF 1989/660;

Beachte

Besprechung in:Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283; SWI 6/2006, S 273-285;

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 22 BAO können die Formulierungen zur Tatbestandsumschreibung der in den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 und des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993 vorgesehenen Steuerbefreiung schon deswegen nicht bewirken, weil es beim Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 22 BAO um etwas anderes als den "Missbrauch" geht, der mit der Tatbestandsbeschreibung des § 7 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 zu bekämpfen versucht worden war. § 22 BAO sanktioniert einen der wirtschaftlichen Realität nicht angemessenen Einsatz zivilrechtlicher Gestaltungsmittel allein zum Zweck der Abgabenvermeidung. Mit einer Regelung, die den Anwendungsbereich einer Steuerbefreiung so zu formulieren versuchte, dass diese Steuerbefreiung nicht der gesetzgeberischen Absicht zuwider erlangt werden konnte, hat die Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO (ungeachtet der Gleichartigkeit der Ergebnisse ihrer Anwendung) nichts gemein, weshalb sie durch eine solche auch nicht in ihrer Anwendbarkeit verdrängt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000130176.X02

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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