TE Vfgh Beschluss 1980/10/16 B254/80

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Veröffentlicht am 16.10.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art8

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG, die in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehles von Organen der Gendarmerie erfolgte Verhaftung und Anhaltung sind dem Gericht zuzurechnen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit der offenbar auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine am 17. Mai 1980 gegen 17.00 Uhr in Badgastein von Organen der Gendarmerie vorgenommene Verhaftung und Anhaltung. Diese Maßnahmen seien in einer nicht rechtzeitig widerrufenen Ausschreibung seiner Person zur Verhaftung begründet gewesen. Der Beschwerdeantrag ist unter anderem darauf gerichtet, der VfGH möge feststellen, daß dem Beschwerdeführer ein Schadenersatzanspruch zustehe.

Dem beigeschafften Strafakt des Jugendgerichtshofes Wien, GZ 24 U 189/80, ist zu entnehmen, daß die Verhaftung des Beschwerdeführers auf Grund eines vom Jugendgerichtshof Wien am 31. August 1979 ausgestellten Haftbefehles und einer von demselben Gericht dazu veranlaßten Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung erfolgt ist. Die in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehles von Organen der Gendarmerie erfolgte Verhaftung und Anhaltung sind somit dem Gericht zuzurechnen.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit im Beschwerdeweg zu überprüfen. Die Beschwerde ist daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Festnehmung, Anhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B254.1980

Dokumentnummer

JFT_10198984_80B00254_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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