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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §248;Rechtssatz
Das Verfahren hinsichtlich Haftung ist von jenem hinsichtlich Abgabenanspruch grundsätzlich getrennt, wobei § 193 Wr LAO dem Haftungspflichtigen unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch die Möglichkeit eröffnet, gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen bzw. bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einzubringen (Hinweis E 11. Mai 2000, 2000/16/0347).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130168.X02Im RIS seit
01.03.2005