RS Vwgh 2005/1/20 2001/14/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184;
EStG 1988 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die der Schätzung zugrundeliegende Erwägung der Behörde, die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw entwickelten sich bei höheren Kilometerleistungen im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten degressiv, sodass die amtlichen Kilometergelder nur für maximal 30.000 jährlich zurückgelegte Kilometer berücksichtigt werden könnten, ist schlüssig und steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang (Hinweis E 8. Oktober 1998, 97/15/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140191.X04

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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