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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG, das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens stellt eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
In seiner selbstverfaßten, als "Beschwerde gem. Art140 BVG Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit" bezeichneten, jedoch offenbar auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Vorgänge im Zusammenhang mit einem beim Bezirksgericht Salzburg zu GZ 8 E 2496/80 anhängigen Exekutionsverfahren. In Überschreitung der von diesem Gericht gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei bewilligten Fahrnisexekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf ua. der in seiner Gewahrsame befindlichen beweglichen Sachen habe das Vollstreckungsorgan über Weisung des "Leiters des Bezirksgerichtes Salzburg" die Öffnung der Räume, in welchen die Pfändung sodann vorgenommen wurde, durch einen Schlosser in Abwesenheit des Beschwerdeführers verfügt. Eine bekämpfbare Entscheidung des Gerichtes sei darüber nicht ergangen.
Gemäß §16 Abs1 und 2 EO erfolgt der Vollzug einer bewilligten Exekution durch Vollstreckungsorgane, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln (vgl. dazu auch §68 EO). Das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens stellt eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit dar (VfSlg. 6051/1969).
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung gemäß §§63 ZPO, 35 Abs1 VerfGG abzuweisen und die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B269.1980Dokumentnummer
JFT_10198984_80B00269_00