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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0146 B 15. Jänner 1998 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist - anders als bei einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG - nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belBeh zurückzuführen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist demnach, daß die oberste in dieser Angelegenheit anrufbare Verwaltungsbehörde trotz Bestehen einer Entscheidungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten - oder einer im Gesetz vorgesehenen längeren Frist - entschieden hat.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070169.X02Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011