RS Vwgh 2005/1/20 2004/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0146 B 15. Jänner 1998 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist - anders als bei einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG - nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belBeh zurückzuführen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist demnach, daß die oberste in dieser Angelegenheit anrufbare Verwaltungsbehörde trotz Bestehen einer Entscheidungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten - oder einer im Gesetz vorgesehenen längeren Frist - entschieden hat.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070169.X02

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten