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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115;Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe iSd § 82 Abs 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140132.X02Im RIS seit
04.03.2005