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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0126 E VS 17. Jänner 1995 VwSlg 14193 A/1995 RS 3Stammrechtssatz
§ 31 Abs 3 WRG 1959 sieht für die dort geregelten Fälle die Erlassung eines Bescheides sowie - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor. Welche Alternative zu wählen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Situation der Wasserrechtsbehörde ist daher im wesentlichen dieselbe wie jene der Dienstrechtsbehörde im Falle der Anordnung einer Änderung der Verwendung eines öffentlich Bediensteten. In letzterem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im B 20.9.1983, 83/12/0116, 0117, VwSlg 11153 A/1983, die Auffassung vertreten, wenn nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheids oder jenes der Weisung in Betracht kommt, dann ist einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Gleiches muß für § 31 Abs 3 WRG 1959 gelten.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070011.X02Im RIS seit
17.02.2005