RS Vwgh 2005/1/20 2004/07/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15;
AWG 2002 §2 Abs3;
AWG 2002 §73;

Rechtssatz

Eine zulässige Verwendung liegt nur dann vor, wenn sie nicht gegen Rechtsvorschriften (hier: Tiroler Heizanlagenverordnung) verstößt (Hinweis E 22. April 2004, 2003/07/0173). Die Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches einer Reitschule in einer Heizanlage stellt daher keine zulässige Verwendung dar. Sie widerspricht dem § 15 AWG 2002, sodass der Auftrag nach § 73 AWG 2002 zu Recht erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070206.X04

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten