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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15;Rechtssatz
Eine zulässige Verwendung liegt nur dann vor, wenn sie nicht gegen Rechtsvorschriften (hier: Tiroler Heizanlagenverordnung) verstößt (Hinweis E 22. April 2004, 2003/07/0173). Die Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches einer Reitschule in einer Heizanlage stellt daher keine zulässige Verwendung dar. Sie widerspricht dem § 15 AWG 2002, sodass der Auftrag nach § 73 AWG 2002 zu Recht erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070206.X04Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008