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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 257 Abs. 1 BAO ist zu entnehmen, dass ein Beitritt zur Berufung nur in jenen Fällen vorgesehen ist, in denen Gegenstand des angefochtenen Bescheides eine Abgabe bildet, für die der Beitretende als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Als Bescheide, deren Gegenstand eine Abgabe bildet, kommen grundsätzlich nur Abgabenbescheide im Sinne des § 198 BAO in Betracht. Ein Beitritt zu einer nicht gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Berufung ist daher zurückzuweisen (Hinweis E 3. Oktober 1990, 86/13/0103; E 19. November 1965, 1835/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140105.X01Im RIS seit
03.03.2005