RS Vwgh 2005/1/20 2004/07/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/07/0212 E 20. Jänner 2005

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem Überbringer eines Schreibens nicht um einen Boten, sondern um einen Stellvertreter der Partei, so ist das Verschulden dieses Vertreters an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Während der Stellvertreter anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung abgibt, überbringt der Bote lediglich eine Erklärung des Auftraggebers (Hinweis E 20. April 2001, 98/05/0083). (Hier: Die Sekretärin des Bf, die lediglich mit der Übermittlung des an den Bf zugestellten Straferkenntnisses an dessen Rechtsvertreter beauftragt worden war, ist bloß als Botin anzusehen).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070211.X01

Im RIS seit

09.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten