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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/07/0212 E 20. Jänner 2005Rechtssatz
Handelt es sich bei dem Überbringer eines Schreibens nicht um einen Boten, sondern um einen Stellvertreter der Partei, so ist das Verschulden dieses Vertreters an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Während der Stellvertreter anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung abgibt, überbringt der Bote lediglich eine Erklärung des Auftraggebers (Hinweis E 20. April 2001, 98/05/0083). (Hier: Die Sekretärin des Bf, die lediglich mit der Übermittlung des an den Bf zugestellten Straferkenntnisses an dessen Rechtsvertreter beauftragt worden war, ist bloß als Botin anzusehen).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070211.X01Im RIS seit
09.02.2005