RS Vwgh 2005/1/20 2003/07/0085

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0178 E 3. Juli 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Das aus § 41 Abs 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwehrt dem VwGH außerhalb einer wahrzunehmenden Verletzung von Verfahrensvorschriften in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren eine Berücksichtigung von Sachverhalten, deren Vortrag im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unterblieben war. Dies schließt umso mehr eine Berücksichtigung solcher Sachverhalte aus, die sich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zugetragen haben, sofern sie nicht die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Beschwerdelegitimation in Frage stellen konnten.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070085.X01

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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