RS Vwgh 2005/1/20 2004/07/0206

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es begründet nicht einmal der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch durch eine von der Berufungsbehörde erteilte Weisung bestimmt wurde, eine Gesetzwidrigkeit (Hinweis E 12. Juli 1951, 579/50, VwSlg 2199 A/1951). Gleiches gilt, wenn die Oberbehörde (Berufungsbehörde) der Erstbehörde ihre rechtliche Beurteilung des Falles mitteilt und sich die Erstbehörde in ihrem Bescheid diese Auffassung zu eigen macht. Eine solche Vorgangsweise begründet weder eine Befangenheit eines Organwalters der Berufungsbehörde noch wird der Partei dadurch eine Instanz genommen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070206.X05

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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