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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Es begründet nicht einmal der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch durch eine von der Berufungsbehörde erteilte Weisung bestimmt wurde, eine Gesetzwidrigkeit (Hinweis E 12. Juli 1951, 579/50, VwSlg 2199 A/1951). Gleiches gilt, wenn die Oberbehörde (Berufungsbehörde) der Erstbehörde ihre rechtliche Beurteilung des Falles mitteilt und sich die Erstbehörde in ihrem Bescheid diese Auffassung zu eigen macht. Eine solche Vorgangsweise begründet weder eine Befangenheit eines Organwalters der Berufungsbehörde noch wird der Partei dadurch eine Instanz genommen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070206.X05Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008