RS Vwgh 2005/1/20 2002/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0088 E 21. Oktober 1999 RS 4 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung ein, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 248 Tz 16). Der angefochtene Bescheid muss daher, weil er hinsichtlich des Abspruches über die Haftung aufzuheben ist, auch hinsichtlich des Abspruches über die Abgabenschuld aufgehoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140091.X02

Im RIS seit

07.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten