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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288;Rechtssatz
Wird im Spruch des bekämpften Bescheides, mit dem die Geschäftsführerin zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft herangezogen wurde, die den Gegenstand der Entscheidung bildende Berufung insofern bezeichnet, als darin angeführt wird, wer sie erhoben hat, gegen welchen mit dem Datum und inhaltlich bezeichneten Bescheid sie sich gerichtet hat sowie, wann sie erhoben wurde, und wird in der Begründung des bekämpften Bescheides überdies der Firmenwortlaut der Gesellschaft angeführt, für deren der Höhe nach genau angegebenen Abgabenschuldigkeiten die Geschäftsführerin zur Haftung herangezogen wird, entspricht der bekämpfte Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BAO, wonach die Berufungsentscheidung unter anderem die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140091.X01Im RIS seit
07.03.2005