RS Vwgh 2005/1/21 2004/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0142 E 20. März 2002 RS 2 Hier nur erster und zweiter Satz; hier ohne Klammerausdruck im zweiten Satz.

Stammrechtssatz

Die rechtsgestaltende Wirkung des Befreiungsscheines liegt darin, dass der Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Dem mit rechtskräftigen Bescheid erfolgten Widerruf des Befreiungsscheines kommt zwar keine rückwirkende Kraft dergestalt zu, dass der Befreiungsschein als von Anfang an nicht erteilt anzusehen wäre (daher ist schon aus diesem Gesichtspunkt keine Rückabwicklung des Dienstvertrages nötig, vgl. darüber hinaus § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 AuslBG), jedoch gilt der ausgestellte Befreiungsschein ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Widerrufsbescheides als nicht mehr existent. Da die während der letzten 14 Monate vor Antragstellung auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG zurückgelegten erlaubten Beschäftigungszeiten in der Dauer von 52 Wochen eine Tatbestandsvoraussetzung für die zukünftige Erteilung der Arbeitserlaubnis bilden, sind die bis zur Rechtskraft des Widerrufsbescheides auf der Grundlage des widerrufenen Befreiungsscheines zurückgelegten Beschäftigungszeiten aufgrund des Wegfalles der rechtsgestaltenden Wirkung des vormals ausgestellten Befreiungsscheines als nicht erlaubte Beschäftigungszeiten im Sinne des AuslBG anzusehen (Hinweis E 07. 07. 1999, 97/09/0340, E 07. 07. 1999, 97/09/0376).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090007.X01

Im RIS seit

18.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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