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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung ist, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung (der Zwangsmittel) ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (Hinweis B 5.4.1995, Zl. 93/18/0579, und B 22.1.1999, Zl. 98/19/0293).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090106.X02Im RIS seit
15.02.2005Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011