RS Vwgh 2005/1/21 2004/09/0106

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Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1 impl;
ZustG §21;

Rechtssatz

Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung ist, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung (der Zwangsmittel) ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (Hinweis B 5.4.1995, Zl. 93/18/0579, und B 22.1.1999, Zl. 98/19/0293).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenZustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090106.X02

Im RIS seit

15.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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