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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger) kann sich wegen des rechtskräftigen Widerrufs des Befreiungsscheines nicht rechtens auf Beschäftigungszeiten berufen, die nach dem 30. November 1995 liegen, sofern er nicht im Besitze anderer arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen (etwa Arbeitserlaubnis, Beschäftigungsbewilligung, etc.) war. Er stand vom 21. Dezember 1996 bis zum 26. August 2001 in keinem Beschäftigungsverhältnis. Von der Behörde war jedenfalls nicht mehr zu untersuchen, ob die Ausstellung des (widerrufenen) Befreiungsscheines 1992 rechtens erfolgt war bzw. ob allenfalls vor dem Beitritt Österreichs zur EU erworbene Beschäftigungszeiten anzurechnen gewesen wären oder nicht. Für die Beurteilung der Beschäftigungszeiten nach Art. 6 Abs. 1 (erster bis dritter Gedankenstrich) des ARB Nr. 1/1980 bzw. des § 4c AuslBG ist die Erlaubtheit der Beschäftigung (= "ordnungsgemäß") gleichermaßen wesentlich, weshalb für die Anwendbarkeit dieser Norm das oben Gesagte gilt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich zumindest seit dem August 2001 über arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen in diesem Sinne verfügt hätte, wird nicht behauptet. Auch durch die Zahlung der "entsprechenden Abgaben und Steuern" wird eine dem AuslBG widersprechende Beschäftigung nicht legalisiert. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/1980 nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090007.X02Im RIS seit
18.02.2005