RS Vwgh 2005/1/21 2003/09/0129

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Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z6;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1;
StGB §107 Abs1;

Rechtssatz

Bei schweren Dienstpflichtverletzungen, bei denen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Frage kommt, steht die Beurteilung des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes im Vordergrund. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, dann hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört und kann auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Hiebei ist die Frage, ob durch die inkriminierten Dienstverfehlungen das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zerstört wurde, auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen (vgl. E 18.12.2001, Zl. 2000/09/0061).

Hier: Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der Besorgung der dienstlichen Aufgaben des Beamten zerstört: durch gefährliche Drohung Erlangen des Eintritts zu einem Silvesterball in der Uniform der Wiener Rettung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090129.X02

Im RIS seit

15.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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