RS Vwgh 2005/1/21 2004/09/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0161

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid ist dem Rechtsvertreter des Bf bereits am 28. Juni per Fax, der Originalbescheid erst am 29. Juni übermittelt worden. Der Eingangsstempel ist lediglich auf dem Originalbescheid am 29. Juni angebracht worden. Hingegen ist auf der vorab gefaxten Bescheidausfertigung aufgrund eines Versehens des dafür zuständigen Mitarbeiters kein Eingangsstempel angebracht worden. Der die Fristen kontrollierende Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Bf, der schon über 25 Jahre in dessen Kanzlei beschäftigt ist, hat aus nicht nachvollziehbaren Gründen einen unrichtigen Fristenvormerk vorgenommen bzw. den ersten Fristenvermerk gar nicht vorgenommen. So hat er den Originalbescheid mit Kanzleieingangsstempel 29. Juni vorgefunden und ausgehend von diesem Datum den Fristenvormerk falsch eingetragen. Einem minderen Grad des Versehens des Beschwerdevertreters ist es zuzuschreiben, dass der mittels Telefax zugestellte Bescheid unbeachtet geblieben ist. Der auf Grund der Eingangsstampiglie auf dem - per Post einen Tag später eingelangten - Originalbescheid errechnete Fristenvormerk war hingegen zutreffend; die Versäumnis hatte ihren Grund lediglich darin, dass die am Tag zuvor erfolgte Zustellung per Fax unberücksichtigt geblieben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090160.X01

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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