RS Vwgh 2005/1/21 2003/09/0129

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Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z6;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1;
DO Wr 1994 §80 Abs3;
StGB §107 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte hat mit dem von ihm gelenkten Rettungswagen und weiteren Rettungsmännern den ihm zugewiesenen Einsatzort mit der Zielsetzung verlassen, um in ein Hotel zu gelangen, wo ein Silvesterball stattfand. Dem Beamten kam es darauf an, unbefugt Eintritt zum Ball zu erlangen. Er hat - um sich den Eintritt zu verschaffen - in der Uniform der Wiener Rettung die Straftat der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB begangen und wurde deswegen rechtskräftig zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Die Disziplinaroberkommission sprach zu Recht hinsichtlich der Straftat ungeachtet der bereits erfolgten Verurteilung eine Disziplinarstrafe aus, um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen, sie bejahte also zutreffend einen disziplinären Überhang iSd § 80 Abs. 3 Wr DO 1994. Ein solcher war im vorliegenden Fall auf besondere Weise gegeben, weil der Beamte eine nicht als Beamtendelikt zu wertende Straftat im Dienst und in der Uniform der Wiener Rettung begangen hatte, und der dadurch bewirkte besondere - dienstrechtliche - Unrechtsgehalt seiner Verfehlung durch das Strafurteil noch nicht berücksichtigt worden ist (vgl. zu § 80 Abs. 3 Wr DO 1994 E 26.6.1997, Zl. 95/09/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090129.X01

Im RIS seit

15.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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