RS Vwgh 2005/1/21 2004/09/0106

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Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs4;
B-VG Art129a Abs1;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet des § 19 Abs. 4 AVG sind auch Ladungsbescheide im Verwaltungsstrafverfahren durch Erhebung eines Rechtsmittels an den unabhängigen Verwaltungssenat zu bekämpfen, weil die im Verwaltungsstrafverfahren im Grunde des § 24 VStG zur Anwendung kommende Bestimmung des § 19 Abs. 4 AVG auf Grund der aus Art. 129a Abs. 1 erster Satz B-VG sich direkt ergebenden Anrufbarkeit der unabhängigen Verwaltungssenate verfassungskonform dahingehend zu verstehen ist, dass durch sie die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat gegen Ladungsbescheide im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeschlossen wird (Hinweis E 14.9.2001, Zl. 2000/02/0275, und E 14.11.2001, Zl. 2000/03/0292, jeweils mwN).

Schlagworte

Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090106.X01

Im RIS seit

15.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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