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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission hat die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Tatsachenfeststellungen ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (zum Nachteil des Beamten) getroffen, wobei sie sich in Entgegnung der Berufungsbehauptungen auf die "stimmigen" Aussagen eines Zeugen unter Beifügen eigener Überlegungen zu dessen Glaubwürdigkeit berief, ohne diesen selbst vernommen zu haben. Ebenfalls unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgebotes qualifizierte sie die Behauptung des Beamten, auf den Zeugen sei seitens der erhebenden Beamten Druck ausgeübt worden bzw. dieser sei ein "Medium" der Gendarmerie, als unglaubwürdige bzw. als bloße Schutzbehauptung ab. Daher ist die von der Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung nach der Aktenlage vorgenommene Erledigung der Berufung des Beamten schon deshalb rechtswidrig, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Disziplinaroberkommission zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten gewesen wäre, da in der Berufung u.a. auch gerügt worden war, die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz sei unzutreffend und unvollständig gewesen. Die Disziplinaroberkommission hätte die Frage des Vorliegens der dem Beamten im verbliebenen Schuldspruch zur Last gelegten strittigen Handlungen zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 und des darin verankerten Unmittelbarkeitsgebotes ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen dürfen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090092.X01Im RIS seit
18.02.2005