Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage der Selbsterhaltungsunfähigkeit (in einem Verfahren betreffend Waisengrundrente und Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 und 8 OFG) kommt als Rechtsfrage ausschließlich der Behörde zu. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es nur, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Betroffenen trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen ergeben (Hinweis etwa auf das E 9.6.2004, Zl. 2003/12/0229).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090100.X01Im RIS seit
15.02.2005