RS Vwgh 2005/1/21 2003/09/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
KOVG 1957 §41 Abs1 Z2;
OFG §11 Abs3;
OFG §11 Abs4;
OFG §11 Abs5;
OFG §11 Abs6;
OFG §11 Abs8;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage der Selbsterhaltungsunfähigkeit (in einem Verfahren betreffend Waisengrundrente und Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 und 8 OFG) kommt als Rechtsfrage ausschließlich der Behörde zu. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es nur, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Betroffenen trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen ergeben (Hinweis etwa auf das E 9.6.2004, Zl. 2003/12/0229).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090100.X01

Im RIS seit

15.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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