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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litc;Rechtssatz
Soweit die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für zwei Jahre für die Haltung von Legehennen darin erblickt, dass ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, weil in der in der Begründung enthaltenen Tabelle die Gesamtsumme für die acht Teilposten falsch ausgewiesen sei, ist darauf zu verweisen, dass der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Widerspruch nicht besteht. Da die belangte Behörde die Berechnung der sich für die einzelnen Quartale ergebenden Abgabenbeträge (nach der Anzahl der gehaltenen Legehennen und als Produkt dieser Anzahl mit dem Beitragssatz von S 0,60) nachvollziehbar dargestellt hat und die Gesamtsumme der einzelnen Quartalsbeträge den bescheidmäßig vorgeschriebenen Gesamtbetrag ergibt, ist die verfehlte Angabe einer Summe in der Tabelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides als berichtigungsfähiges Redaktionsversehen im Sinne des § 293 Abs. 1 BAO zu verstehen. Die irrtümliche Angabe dieser falschen Gesamtsumme begründet daher keinen Widerspruch zwischen der bescheidmäßigen Vorschreibung (durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) und der Begründung des angefochtenen Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170023.X01Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011