Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 idF 1982/013;Rechtssatz
Der Begriff "Fußgängerzone" in Tarif B Post 7 Wr GebrauchsabgabeG knüpft an die Erlassung und gehörige Kundmachung einer Verordnung gemäß § 76a StVO an (Hinweis E 29.4.2002, 2001/17/0069, wo der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich rügte, die belangte Behörde habe bei Anwendung des höheren Tarifs nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich die zum Gebrauch bewilligte Fläche auch tatsächlich in einer gesetzmäßig kundgemachten Fußgängerzone befinde). Auch der Begriff der "verkehrsarmen Zone" setzt die verordnungsmäßige Verfügung von Maßnahmen gemäß § 43 StVO voraus.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170107.X01Im RIS seit
21.02.2005