RS Vwgh 2005/1/24 2004/17/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2005
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 idF 1982/013;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 idF 2000/026;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §76a;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Fußgängerzone" in Tarif B Post 7 Wr GebrauchsabgabeG knüpft an die Erlassung und gehörige Kundmachung einer Verordnung gemäß § 76a StVO an (Hinweis E 29.4.2002, 2001/17/0069, wo der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich rügte, die belangte Behörde habe bei Anwendung des höheren Tarifs nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich die zum Gebrauch bewilligte Fläche auch tatsächlich in einer gesetzmäßig kundgemachten Fußgängerzone befinde). Auch der Begriff der "verkehrsarmen Zone" setzt die verordnungsmäßige Verfügung von Maßnahmen gemäß § 43 StVO voraus.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170107.X01

Im RIS seit

21.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten