RS Vwgh 2005/1/24 2004/17/0109

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Veröffentlicht am 24.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG 1991 §51e Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 51e Abs. 4 VStG setzt u.a. voraus, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen "verfahrensrechtlichen Bescheid" zu erlassen hat. Diese Regelung gilt für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat selbst einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, bzw. wenn er auf Grund eines Devolutionsantrages einen ausstehenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen muss (Hinweis E 11.10.2002, 2002/02/0118). Die Abweisung der Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen Bescheid und dessen Bestätigung fällt somit nicht unter die Ermächtigung des § 51e Abs. 4 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170109.X01

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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