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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG 1991 §51e Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 51e Abs. 4 VStG setzt u.a. voraus, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen "verfahrensrechtlichen Bescheid" zu erlassen hat. Diese Regelung gilt für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat selbst einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, bzw. wenn er auf Grund eines Devolutionsantrages einen ausstehenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen muss (Hinweis E 11.10.2002, 2002/02/0118). Die Abweisung der Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen Bescheid und dessen Bestätigung fällt somit nicht unter die Ermächtigung des § 51e Abs. 4 VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170109.X01Im RIS seit
23.02.2005Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011