RS Vwgh 2005/1/24 2000/17/0221

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Veröffentlicht am 24.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot gilt nur soweit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und der Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wurde (Hinweis E 3. Juli 2003, 99/07/0178; E 20. Februar 2002, 2001/08/0192).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000170221.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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