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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1445;Rechtssatz
Bei einer Versteigerung nach § 352 EO unterscheidet sich ein bisheriger Miteigentümer als Ersteher der gemeinschaftlichen Sache von jedem anderen Ersteher nur dadurch, dass er den seinem früheren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Kaufpreises sich selbst schuldet und daher gemäß § 1445 ABGB nicht zu zahlen braucht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, 90/17/0412, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1999, 98/17/0327, und vom 26. Februar 1993, 90/17/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170070.X01Im RIS seit
10.03.2005