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L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe WienNorm
FAG 1985 §15 Abs3 Z4;Rechtssatz
Es steht außer Zweifel, dass die Kompetenz zur Erlassung abgabenrechtlicher Regelungen die Kompetenz zur Bestimmung des Abgabentatbestandes und der Bemessung der Abgabe umfasst (zu den hiebei dem Abgabengesetzgeber durch die Kompetenzverteilung gesetzten Grenzen vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VfGH vom 23. Dezember 2001, B 1402/99, VfSlg 16.378, vom 26. September 1996, G 12/95, VfSlg 14.597, vom 2. Dezember 1986, G 2/86 u.a., VfSlg 11.143, vom 3. Dezember 1985, G 2/85, VfSlg 10.403, sowie vom 7. Dezember 1984, B 43/83, VfSlg 10.305). Die Anknüpfung an das Meistbot für die Berechnung der Versteigerungsabgabe ist eine derartige Regelung über die Bemessung einer Abgabe und lässt zivilrechtliche Vorschriften und deren Auslegung (etwa betreffend den Kaufpreis bei Kauf einer im Miteigentum stehenden Sache durch einen oder mehrere Miteigentümer) unberührt. Die Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 gehen daher nicht über die durch das FAG eingeräumte Ermächtigung hinaus und stellen insbesondere keinen Abgabenmissbrauch bzw. keine kompetenzwidrige Lenkungsmaßnahme iS der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170070.X04Im RIS seit
10.03.2005