RS Vwgh 2005/1/24 2001/17/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2005
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Index

L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 1985 §15 Abs3 Z4;
FAG 1985 §15 Abs5;
FAG 1997 §14 Abs1 Z12;
FAG 1997 §15 Abs3 Z4;
F-VG 1948 §7 Abs5;
VersteigerungsabgabeG Wr §2;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §2;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;

Rechtssatz

Es steht außer Zweifel, dass die Kompetenz zur Erlassung abgabenrechtlicher Regelungen die Kompetenz zur Bestimmung des Abgabentatbestandes und der Bemessung der Abgabe umfasst (zu den hiebei dem Abgabengesetzgeber durch die Kompetenzverteilung gesetzten Grenzen vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VfGH vom 23. Dezember 2001, B 1402/99, VfSlg 16.378, vom 26. September 1996, G 12/95, VfSlg 14.597, vom 2. Dezember 1986, G 2/86 u.a., VfSlg 11.143, vom 3. Dezember 1985, G 2/85, VfSlg 10.403, sowie vom 7. Dezember 1984, B 43/83, VfSlg 10.305). Die Anknüpfung an das Meistbot für die Berechnung der Versteigerungsabgabe ist eine derartige Regelung über die Bemessung einer Abgabe und lässt zivilrechtliche Vorschriften und deren Auslegung (etwa betreffend den Kaufpreis bei Kauf einer im Miteigentum stehenden Sache durch einen oder mehrere Miteigentümer) unberührt. Die Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 gehen daher nicht über die durch das FAG eingeräumte Ermächtigung hinaus und stellen insbesondere keinen Abgabenmissbrauch bzw. keine kompetenzwidrige Lenkungsmaßnahme iS der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170070.X04

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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