RS Vwgh 2005/1/24 2000/17/0110

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Veröffentlicht am 24.01.2005
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung
59/04 EU - EWR

Norm

11997E088 EG Art88 Abs3;
11997E234 EG Art234;
61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Erkenntnis vom 20. März 2003, 2000/17/0084, ergibt, ist die in der Beschwerde aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage des Vorliegens einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schafen und Lämmern grundsätzlich zu beachten. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Abgabenverfahren ist nicht von der konkreten Berufung der Partei auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen abhängig, dies jedenfalls dann, wenn die Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie im Beschwerdefall von sachverhaltsbezogenen Umständen abhängt, die außerhalb jener Sphäre der Partei liegen, in der vornehmlich nur sie über die in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis hat und dementsprechend eine Behauptungs- und Konkretisierungslast trägt (eine sogenannte Mitwirkungspflicht hat). Es muss in einem solchen Fall sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - jedenfalls im Rahmen des Beschwerdepunktes - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts gemäß der Rechtsprechung des EuGH in einem Fall, in dem vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine gemäß Art. 234 EG vorlageberechtigte Instanz entschieden hat, ohne Einschränkung geprüft werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, und z.B. Potacs, 14. ÖJT, I/1, 90, der aus dem genannten Urteil die generelle Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 1 VwGG hinsichtlich gemeinschaftsrechtlich grundgelegter Ansprüche in jenen Fällen ableitet, in denen vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine vorlageberechtigte Instanz entschieden hat).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000170110.X01

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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