RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0293

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0383 E 27. Jänner 1995 RS 2(Hier: Nur letzter Satz; betreffend zwei Strafen für Übertretungen nach § 118 Abs. 3 AschG 1994 iVm § 7 Abs. 4 BArbSchV 1994)

Stammrechtssatz

§ 66 Abs 4 zweiter Satz AVG ist keine "Kann-Bestimmung". Vielmehr ist dieser Satz im Zusammenhang mit dem ersten Satz zu sehen und beinhaltet nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Berufungsbehörde. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für drei Verwaltungsübertretungen drei Strafen statt einer "Gesamtstrafe" verhängt, sofern die Summe der drei Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020293.X04

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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