RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0311 E 17. Dezember 1998 RS 2 (hier ohne den letzten Klammerausdruck; betreffend die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes)

Stammrechtssatz

Es besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterläßt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis E 27.4.1993, 90/04/0358). Auf die Auskunft seines Rechtsfreundes allein darf sich der Beschuldigte jedenfalls nicht verlassen (Hinweis E 24.2.1998, 96/09/0152; hier: insbesondere wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, anläßlich seiner Vorsprachen beim zuständigen Referatsleiter der Behörde erster Instanz konkret anzufragen, ob auch in der von ihm angestrebten Firmenkonstruktion Beschäftigungsbewilligungen erforderlich sein würden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020294.X01

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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