RS Vwgh 2005/1/25 2004/06/0087

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

In dem mit Anzeige eingeleiteten Bauverfahren hat gemäß § 33 Abs. 7 Stmk. BauG nur der Bauwerber Parteistellung. Daher war der diesbezügliche Antrag des Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bezogenen Bauverfahren gemäß § 33 Abs. 7 Stmk. BauG abzuweisen. Allenfalls berührte Nachbarrechte des Nachbarn könnten lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG entsprechende Berücksichtigung finden (Hinweis E vom 18. September 2003, Zl. 2002/06/0033).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060087.X01

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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