RS Vwgh 2005/1/25 2001/06/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug gemäß § 4 VVG aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der ihm angedrohten Ersatzvornahme einen näher bezeichneten Betrag zur Beseitigung der auf seinem Grundstück errichteten Hütten zu hinterlegen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die Einholung einer Baubewilligung deswegen nicht möglich gewesen sei, weil der für die Bebauungsgrundlagen notwendige Kanal seitens der Gemeinde -

entgegen ihrer Verpflichtung - nicht errichtet worden sei. Der Umstand, dass die Gemeinde einen Kanal nicht errichtet hat, kann keine Hemmung eines Vollstreckungsverfahrens bewirken. Das Fehlen des Kanals ändert nichts an der Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit des Beseitigungsauftrages.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001060169.X01

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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