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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug gemäß § 4 VVG aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der ihm angedrohten Ersatzvornahme einen näher bezeichneten Betrag zur Beseitigung der auf seinem Grundstück errichteten Hütten zu hinterlegen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die Einholung einer Baubewilligung deswegen nicht möglich gewesen sei, weil der für die Bebauungsgrundlagen notwendige Kanal seitens der Gemeinde -
entgegen ihrer Verpflichtung - nicht errichtet worden sei. Der Umstand, dass die Gemeinde einen Kanal nicht errichtet hat, kann keine Hemmung eines Vollstreckungsverfahrens bewirken. Das Fehlen des Kanals ändert nichts an der Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit des Beseitigungsauftrages.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001060169.X01Im RIS seit
02.03.2005