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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach § 91 Abs. 1 StVO 1960 muss tatsächlich und konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen. Eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht. Unzulässig ist daher ein Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO 1960, weil bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte; besteht jedoch zum Beispiel infolge starker Neigung, hohen Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020233.X02Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013