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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Das strafbare Verhalten nach § 11 Abs 1 StVO 1960 besteht in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (wobei zum Tatbild nicht gehört, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist)(Hinweis E 22. Juni 1988, 87/03/0194).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001020154.X01Im RIS seit
28.02.2005