RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0312

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §13;
BMG §16a;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnL Z34 litb;

Rechtssatz

Auch wenn in der Bestimmung des § 13 ArbIG 1993 nach wie vor der Bundesminister für Arbeit und Soziales genannt ist, folgt aus der Bestimmung des § 16a BMG in Verbindung mit der Ziffer 34 lit. b des Abschnittes L des 2. Teiles der Anlage zu § 2 des BMG die Zuständigkeit des beschwerdeführenden Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020312.X03

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten