Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
ArbIG 1993 §13;Rechtssatz
Auch wenn in der Bestimmung des § 13 ArbIG 1993 nach wie vor der Bundesminister für Arbeit und Soziales genannt ist, folgt aus der Bestimmung des § 16a BMG in Verbindung mit der Ziffer 34 lit. b des Abschnittes L des 2. Teiles der Anlage zu § 2 des BMG die Zuständigkeit des beschwerdeführenden Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020312.X03Im RIS seit
01.03.2005Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009