RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0113 E 27. September 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der stRsp des VwGH nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften, zu denen auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften zählen (Hinweis E 27.6.1980, 3300/78), zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020293.X01

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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