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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/06/0171 E 16. Oktober 1997 RS 3 Hier mit dem Zusatz: Auch dann, wenn für die Kläranlage der Beschwerdeführer eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung bestehen sollte, bedeutet dies rechtlich noch nicht zwingend, dass (allein deshalb) eine "schadlose Entsorgung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG gewährleistet wäre.Stammrechtssatz
Das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung macht es nicht entbehrlich, daß die Baubehörden in Vollziehung des § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 allfällige sich daraus ergebende weitere Gesichtspunkte selbst zu überprüfen haben (Hinweis E 28.3.1996, 96/06/0046, und E 25.1.1996, 96/06/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060155.X02Im RIS seit
18.02.2005