RS Vwgh 2005/1/25 2004/06/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0171 E 16. Oktober 1997 RS 3 Hier mit dem Zusatz: Auch dann, wenn für die Kläranlage der Beschwerdeführer eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung bestehen sollte, bedeutet dies rechtlich noch nicht zwingend, dass (allein deshalb) eine "schadlose Entsorgung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG gewährleistet wäre.

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung macht es nicht entbehrlich, daß die Baubehörden in Vollziehung des § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 allfällige sich daraus ergebende weitere Gesichtspunkte selbst zu überprüfen haben (Hinweis E 28.3.1996, 96/06/0046, und E 25.1.1996, 96/06/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060155.X02

Im RIS seit

18.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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