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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Recht des Nachbarn darauf, dass dann, wenn ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrenze oder an ein anderes Gebäude (etwa im Hinblick auf die für ein Grundstück angeordnete geschlossene Bauweise) angebaut wird, die Außenwände an der Grundgrenze nicht als Brandwände ausgestaltet werden müssen, ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Stmk. BauG nicht. § 51 Abs. 3 Stmk. BauG bestimmt zwar Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis einer Brandwand an der Grundgrenze gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann. Diese Bestimmung räumt dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht ein. Diese Bestimmung ist auch nicht von Bedeutung, wenn der Bauwerber das in § 51 Abs. 1 Stmk. BauG verankerte Gebot der Errichtung von Brandwänden an der Grundgrenze oder unmittelbar an die Außenwand eines anderen Gebäudes einhält.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060152.X01Im RIS seit
25.02.2005