RS Vwgh 2005/1/25 2004/06/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §51 Abs1;
BauG Stmk 1995 §51 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Recht des Nachbarn darauf, dass dann, wenn ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrenze oder an ein anderes Gebäude (etwa im Hinblick auf die für ein Grundstück angeordnete geschlossene Bauweise) angebaut wird, die Außenwände an der Grundgrenze nicht als Brandwände ausgestaltet werden müssen, ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Stmk. BauG nicht. § 51 Abs. 3 Stmk. BauG bestimmt zwar Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis einer Brandwand an der Grundgrenze gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann. Diese Bestimmung räumt dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht ein. Diese Bestimmung ist auch nicht von Bedeutung, wenn der Bauwerber das in § 51 Abs. 1 Stmk. BauG verankerte Gebot der Errichtung von Brandwänden an der Grundgrenze oder unmittelbar an die Außenwand eines anderen Gebäudes einhält.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060152.X01

Im RIS seit

25.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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