RS Vwgh 2005/1/25 2002/02/0142

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/02/0220 E 18. Februar 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0279 E 26. März 2004 RS 3(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

§ 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Es wäre dem Besch freigestanden, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (Hinweis E 13.6.1990, 90/03/0129).

Schlagworte

TatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberVerfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020142.X01

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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